Vereinssatzung
Satzung der Rückersdorfer Schützengilde 1990 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Rückersdorfer Schützengilde 1990 e.V. (im weiteren RSG genannt). Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Rückersdorf. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. und erkennt die Satzung dieser Dachorganisation an.
§ 2
Zweck
1. Die Rückersdorfer Schützengilde 1990 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übung und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein ist politisch, konfessionell neutral und unabhängig. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der RSG 1990 e.V. dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3. Seine Ziele verwirklicht er durch:
a) Pflege des Schießsports als Leibesübung
b) Durchführung und Teilnahme an Meisterschaften nach den Programmen des DSB und des BSB.
c) Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
d) Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens.
e) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Schießsport und seine Tradition.
f) Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen Fragen.
g) Vertretung der Schützeninteressen der Mitglieder der RSG 1990 e.V. gegenüber Behörden und Organisationen.
h) Zusammenarbeit mit Kreis- und Landesorganisationen des Deutschen Sportbundes und anderen schießsportlichen Vereinen und Organisationen.
i) Die RSG 1990 e.V. ist für alle Bürger offen, führt einen regelmäßigen Trainingsbetrieb durch. Für alle am Sportschießen interessierten Bürger bietet die RSG 1990 e.V. seine materiell – technischen und personellen Möglichkeiten zur Nutzung an.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mitglied kann nur werden, wer die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnungen der RSG 1990 e.V. an sowie die jeweils geltende Schieß- und Sportordnung.
2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen formlosen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt Neuaufnahmen bei den Mitgliederversammlungen bekannt. Diese können auf Antrag der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde innerhalb eines Monats zu. Sie ist mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten, der endgültig entscheidet. Ablehnungen brauchen nicht begründet werden.
3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die gleiche Regelung wie für ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglied des Vereins kann eine Person werden, die sich um das deutsche Schützenwesen bzw. bei der Förderung des Vereins hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand, der Mitgliederversammlung zur Ernennung Vorgeschlagen.
§ 5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Anlagen, Waffen und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Mieten und Nutzungsentgelte werden in der Finanzordnung festgelegt.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Satzung sowie die Vereinsordnung zu befolgen.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Finanzordnung des Vereins verpflichtet.
4. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei Austritt oder Ausschluss.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen und Anordnungen gröblichst missachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, ist ihm rechtliches Gehör gewährt und es kann eine Entscheidung getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der Revisionskommission einzulegen. Die Revisionskommission legt die Beschwerde in der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 7
Organe
Die Organe der Rückersdorfer Schützengilde 1990 e.V. sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Revisionskommission
§ 8
Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister
1a) Der erweiterte Vorstand
d) der Schriftführer
e) der Sportleiter
f) der Jugendleiter
g) der Waffenmeister
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zur rechtlichen Vertretung der RSG genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied im Sinne des Absatzes 1.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen entsprechend Abs. 1 sind getrennt durchzuführen, für Abs.1 a – c und d – g ist schriftlich und geheim zu wählen. Wird bei der Wahl des Vorsitzenden im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält. Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er hat in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mehrere Vorstands-Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Sitzungen und Versammlungen der Organe werden von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister berufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder sie verlangen.
5. Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet, dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Geldanlage ist Sorge zu tragen. Jährlich hat eine Buchprüfung durch zwei Mitglieder der Revisionskommission aktenkundig zu erfolgen. Über die Buchprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben und zu bestätigen ist.
6. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand nur im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes ermächtigt, soweit es sich nicht um die Bestreitung laufender und notwendiger Ausgaben handelt.
7. Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die mit einem Geschäftsführer zu besetzen ist. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berufen. Nähere Reglungen sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
8. Zur Durchführung der Ziele und Aufgaben der Satzung hat der Vorstand folgende Ordnungen zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung bekannt zugeben und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Finanzordnung
Geschäftsordnung
Sportordnung
Jugendordnung
Ehrungsordnung
Dienstgradordnung
Beitragsordnung
Diese Ordnungen besitzen Gültigkeit, wenn sie mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Vierteljahr statt. Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung zu ergehen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist berechtigt, bei sehr dringenden Entscheidungen, die den gesamten Verein betreffen, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
§ 10
Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entgegennahme der Jahres- und Zwischenberichte des Vorstandes und der Revisionskommission und deren Bestätigung, die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. deren Suspendierung, die für den Verein nicht mehr tragbar sind. Suspendierung von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern gleichzeitig bestimmt die Mitgliederversammlung eine Frist, innerhalb der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die nötigenfalls die erforderlichen Neu- oder Ergänzungswahlen durchzuführen hat. Wahl der Revisionskommission mit einem Vorsitzenden und zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Revisionskommission beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr wird ein Rechnungsprüfer gewählt. Für ihn scheidet der Dienstälteste der Rechnungsprüfer aus. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes und der Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Satzungsänderungen Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung sollte in den 2 Monaten jeden laufenden Geschäftsjahres das erste Mal zusammentreffen. Es wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.
4. Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von den Organen und den Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn bei den Organen eingereicht sein. Sie werden von diesen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfender ¾ Mehrheit aller Mitglieder des Vereins.
6. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen (fördernde Mitglieder). Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 11
Sportausschuss
1. Der Sportausschuss besteht aus dem Sportleiter (Vorstandsmitglied) und zwei ordentlichen Mitgliedern. Diese sind vom Sportleiter dem Vorstand vorzuschlagen und von diesem zu bestätigen.
2. Es ist Aufgabe des Sportausschusses, den Vorstand in schießtechnischen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Besondere Verantwortung hat der Sportausschuss in Zusammenarbeit mit dem Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes sowie bei der Organisation des sportlichen Vereinslebens.
3. Der Sportausschuss übt seine Tätigkeit nach der vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung aus.
§ 12
Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter als Vorsitzenden (Vorstandsmitglied) und zwei ordentlichen Mitgliedern. Diese sind vom Jugendleiter dem Vorstand vorzuschlagen und von diesem zu bestätigen.
2. Der Jugendausschuss hat zur Verwirklichung des in der Satzung verankerten Zieles „Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport“ beizutragen.
3. Es ist Aufgabe des Jugendausschusses, den Vorstand in allen Jugendfragen zu beraten und zu unterstützen.
4. Der Jugendausschuss organisiert die Jugendbetreuung bei Training und Wettkampf. Er hält Verbindung mit den verantwortlichen Referaten und Abteilungen der Behörden und der Sportverbände.
5. Der Jugendausschuss übt seine Tätigkeit nach einer vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung aus.
§ 14
Ehrenausschuss
Außer der Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein Ehrungen nach Maßgabe der Ehrungsordnung aussprechen. Der Ehrungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die der Vorstand wählt. Der Ehrungsausschuss erarbeitet für den Vorstand Vorschläge entsprechend der Ehrungsordnung, die dieser dann berät und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorlegt.
§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Mitglieder der Organe der Rückersdorfer Schützengilde 1990 e.V., der Kommission und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 16
Wahlen und Abstimmungen
1. Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist keine Mehrheit gegeben, so ist eine neue Versammlung binnen 14 tagen einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Grundsätzlich entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt werden.
2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird (ausgenommen § 8 Ziffer 3).
3. Bei Abstimmungen gilt Stimmgleichheit als Ablehnung. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen.
§ 17
Zweckvermögen
Zur Erreichung der im § 2 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuss der Einnahmen erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.
Auflösung
Im Falle der Auflösung der Rückersdorfer Schützengilde 1990 e.V. fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde (hier beachten, dass alle Verbindlichkeiten noch zu erfüllen sind; konkret die Zwecke der weiteren Verwendung angeben wie z.B. Förderung und Pflege des Sportschießens in der Gemeinde, Einrichten eines Sportguthabens bis zur Rechtsnachfolge eines neuen Vereins usw.).
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Rückersdorfer Schützengilde 1990 e.V. in der Mitgliederversammlung am 22.10.1999 in Rückersdorf beschlossen.
Die letzte Satzungsänderung wurde am 25.01.2001 in das Vereinsregister unter Nr. VR 282 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingetragen.